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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GesundheitsWelt direkt GmbH für unter der Bezeichnung „vitalisreisen.de“ angebotene Leistungen

Mit der Buchung einer Leistung/Reise, die von der GesundheitsWelt direkt GmbH, Dieselstraße 33, 38446 Wolfsburg (nachfolgend „Veranstalter“ genannt) unter der Marke „vitalisreisen.de“ angeboten wird, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie werden Vertragsbestandteil zwischen dem Veranstalter und Ihnen (nachfolgend „Reisender“). Bitte lesen Sie diese vor Abschluss der Buchung sorgfältig durch.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a ff. BGB sowie die BGB-InfoV und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter.

1. Angebot zum Vertragsabschluss/Buchung/Bestätigung/mehrere Teilnehmer
1.1 Die Leistungsbeschreibungen der Reisen stellen keine bindenden Vertragsangebote des Veranstalters dar. Mit der Buchung bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit dem Veranstalter zustande, sobald dem Reisenden eine Bestätigung (Email oder Brief) des Veranstalters zugeht, die die Buchung der Reise bestätigt (im folgenden „Reisebestätigung“).

1.2 An seinen Buchungsauftrag ist der Reisende bis zur Annahme durch den Veranstalter, in jedem Fall für den Zeitraum von 14 Tagen nach Zugang des Auftrags, gebunden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande.

1.3 Unverzüglich nach Vertragsabschluss erhält der Reisende eine schriftliche Reisebestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die gebuchten Reiseleistungen enthält. Weist diese Reisebestätigung Abweichungen vom Inhalt der Buchungsanfrage auf, so ist der Reisende verpflichtet, den Veranstalter unverzüglich darüber zu informieren. Kann der Veranstalter die Buchung nicht wie gewünscht bestätigen, so liegt ein neues Angebot vor, an das der Veranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist das Angebot annimmt.

1.4 Die Buchungsanfrage erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern dieser eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.5. Sollten dem Reisenden die Reiseunterlagen 10 Tage vor Reiseantritt noch nicht zugestellt worden sein, ist er verpflichtet, den Veranstalter umgehend darüber informieren.

2. Zahlungsmodalitäten/Insolvenzabsicherung
2.1. Die vollständige Zahlung der gebuchten Reiseleistung muss bis spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt erfolgen.

2.2 Mit Vertragsabschluss ist bei Buchungen, die länger als 4 Wochen vor dem vorgesehenen Abreisedatum erfolgen, eine Anzahlung von 20% des Bruttoreisepreises fällig.

2.3 Bei kurzfristigen Reisen (weniger als 4 Wochen Vorbuchungsfrist) ist die Zahlung sofort nach Erhalt der Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheines fällig. Bis zur Zahlung des vollständigen Reisepreises kann der Reiseveranstalter die Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen verweigern.

2.4 Die vom Reisenden auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gemäß § 651k BGB insolvenzgesichert. Der Sicherungsschein wird der Reisebestätigung beigefügt.

2.5 Gebühren für individuelle Reisegestaltung sowie anfallende Gebühren, z. B. im Falle einer  Stornierung sind sofort fällig.

2.6. Erfolgt die Zahlung des Kunden nicht fristgerecht und/oder vollständig und/oder zahlt er auch nach Mahnung nicht, kann der Veranstalter den Vertrag kündigen. In diesem Fall werden die unter Ziffer 8. genannten Stornokosten fällig.

2.7. Bei erteilter Einzugsermächtigung zieht der Veranstalter den Rechnungsbetrag vom Konto des Kunden ein. Für jede
mangels Deckung oder aufgrund des Verschuldens des Kunden erfolgte Rücklastschrift kann der Veranstalter ein Entgelt für die
Rücklastschrift in Höhe von 5,00 Euro verlangen.

3. Gesundheitsprogramm/Erstattung von Präventionsleistungen durch die Krankenkasse
Der Reisende ist verpflichtet, sich vor Buchung einer Leistung über das Gesundheitsprogramm zu informieren und zu klären, ob er gesundheitlich und körperlich in der Lage ist, an diesem teilzunehmen. Sollte die Teilnahme aus gesundheitlichen oder sonstigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sein, berechtigt dies nicht zu einer anteiligen Rückerstattung oder Minderung des Reisepreises.

3.1 Präventionsreisen
Dem Reisenden ist bekannt, dass es sich bei der Leistung „Vitalis Prävention“ um eine Präventionsmaßnahme mit auswärtiger Unterbringung für gesetzlich Krankenversicherte handelt, deren Umfang und Zuschussregelung sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Krankenkasse richtet. Es obliegt der Verantwortung des Reisenden selbst, sich bei seiner Krankenkasse vorab über die praktizierten Zuschussregelungen und sonstigen Voraussetzungen zu informieren und entsprechende Zusagen für die Erstattung der Präventionsleistungen einzuholen.

Vertraglich zwischen dem Veranstalter und Krankenkassen vereinbarte Zuschussregelungen kann der Reisende aus den jeweiligen Angeboten ersehen oder bei der Buchung bzw. auf Anfrage erfahren.

Sollte der Reisende nicht mindestens zu 80 % am Präventionsprogramm teilnehmen und/oder die versicherungs- und leistungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch seine Krankenkasse nicht erfüllen, so hat der Reisende die Kosten für das Präventionsprogramm in voller Höhe selbst zu tragen.

3.1.1 Kooperierende gesetzliche Krankenkassen
Gehört der Reisende, der eine Präventionsreise des Veranstalters bucht, einer kooperierenden Krankenkasse an, so tritt er die Ansprüche des Präventionszuschusses an den Veranstalter ab. Der Zuschuss der jeweiligen kooperierenden Krankenkasse wird mit dem Reisepreis verrechnet.

3.1.2 Sonstige gesetzliche Krankenkassen [ohne Kooperation]
Bei anderen gesetzlichen Krankenkassen zahlt der Reisende zunächst den vollen Reisepreis. Dem Reisenden wird eine Teilnahmebescheinigung vom Hotel nur dann ausgehändigt, wenn er mindestens zu 80 % am Präventionsprogramm teilgenommen hat. Nur gegen Vorlage der Teilnahmebescheinigung kann die Präventionsmaßnahme durch die Krankenkasse bei Bestehen der übrigen Voraussetzungen bezuschusst werden. Die Höhe des Zuschusses legt die jeweilige Krankenkasse fest.

3.2 Ambulante Badekuren
Dem Reisenden ist bekannt, dass es sich bei einer offenen Badekur um eine bei der Krankenkasse zu beantragende Leistung handelt. Es obliegt der Verantwortung des Reisenden selbst, sich bei seiner Krankenkasse vorab über die praktizierten Zuschuss- und Erstattungsregelungen und sonstige Voraussetzungen zu informieren und entsprechende Zusagen für die Bezuschussung der Unterbringungskosten einzuholen. Der Reisende zahlt den vollen Reisepreis und kann durch Nachweis über die Unterbringung eine teilweise Erstattung bei seiner Krankenkasse erwirken, wenn die jeweiligen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Die vor Ort gebuchten oder verordneten Heilleistungen sind nicht Bestandteil des Reisevertrages zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter.

3.3 Aktivreisen
Die unter Aktivreisen angebotenen Produkte sind grundsätzlich nicht von Krankenkassen bezuschussbar.

4. Leistungen
4.1 Welchen Umfang die vertraglich vereinbarten Leistungen beinhalten, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (z.B. Website, Flyer o. ä.) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung.

4.2 Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über welche der Reisende vor Buchung selbstverständlich unterrichtet wird.

5. Abhilfe/ Minderung/ Kündigung
5.1. Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsmäßig erbracht, muss der Reisende die Beanstandung an Ort und Stelle unverzüglich mitteilen und Abhilfe verlangen. Ist vor Ort niemand erreichbar, wendet der Reisende sich an den Veranstalter unter der Servicenummer 01805 / 212 414.
Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

5.2 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, im Rahmen seiner Anzeigepflicht alles zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten.

5.3 Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Leistungen nicht vertragsmäßig erbracht wurden. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

5.4 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, obwohl der Reisende diese verlangt hat, bzw. ist eine Abhilfe unmöglich oder ist eine sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse von Seiten des Reisenden gerechtfertigt, so kann er im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen (aus Beweisgründen wird die Schriftform empfohlen). Er schuldet dem Veranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für ihn von Interesse waren.

5.5 Die mit „kostenlose Zusatzleistungen“ gekennzeichnete Positionen sind möglicherweise nicht immer verfügbar. Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht daher nicht. Sind diese Leistungen nicht verfügbar, berechtigt dies nicht zur Minderung.

6. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung  
6.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651 c bis 651 f BGB) sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Dies sollte im Interesse des Reisenden schriftlich geschehen. Der Tag des Reiseendes wird bei der Berechnung der Monatsfrist nicht mit eingerechnet.

6.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Folgetag des vertraglichen Reiseendes.

6.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen.

7. Leistungs- und Preisänderungen
7.1 Der Veranstalter ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.

7.2 Bei einer nachträglichen Änderung des Reisepreises informiert der Veranstalter den Reisenden umgehend. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Reiseangebot anzubieten. Die vorgenannten Rechte sind unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche des Reisenden bestehen nicht.


8. Umbuchung / Rücktritt / Stornierung durch den Reisenden
8.1 Bei einem Umbuchungswunsch von Seiten des Reisenden hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart kann der Veranstalter ein Umbuchungsentgelt in Höhe von EUR 30,00 je reisender Person erheben, wenn der Wunsch vor dem 30. Tag vor Reiseantritt geäußert wird (bei Reisen mit Eigenanreise, vgl. 8.3) bzw. wenn der Wunsch vor dem 45. Tag vor Reiseantritt geäußert wird (bei Reisen mit Busreisen, vgl. 8.4). Für die Zeit ab dem 30. Tag vor Reiseantritt (bzw. ab dem 45. Tag vor Reiseantritt bei Reisen mit Busreisen) entstehen Stornogebühren wie bei einem Rücktritt des Reisenden gemäß 8.2. ff. Die Umbuchung einer Leistung kann ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nur als Rücktritt und mit nachfolgendem Neuabschluss eines Vertrages erfolgen. Sollten Reisende gemeinsam eine Unterkunft gebucht haben und keine Ersatzperson an Stelle eines zurücktretenden Reisenden treten, ist der Veranstalter berechtigt, den vollen Zimmerpreis zu fordern oder den verbleibenden Reisenden anderweitig unterzubringen.

8.2 Der Reisende kann vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten, wobei allerdings nachstehende pauschalierte Stornogebühren anfallen. Die Höhe der Stornogebühr ist von der Höhe des Reisepreises der gebuchten Leistung abhängig. Der Berechnung der Stornogebühren wird der Brutto-Reisepreis zugrunde gelegt. Werden mehrere Leistungen zusammengestellt, müssen die Stornobeträge einzeln berechnet und anschließend addiert werden. Bitte beachten Sie ggf. abweichende Buchungsbedingungen der einzelnen Angebote.

8.3 Reisen mit Eigenanreise

•    Bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 %
•    ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 25 %
•    ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 40 %
•    ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 60 %
•    ab dem   8. Tag vor Reiseantritt 80 %
•    ab dem   2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei
      Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises

8.4 Reisen mit Busanreise

•    Bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 20 %
•    ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 25 %
•    ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 40 %
•    ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 60 %
•    ab dem   8. Tag vor Reiseantritt 80 %
•    ab dem   3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei
      Nichtantritt der Reise 95% des Reisepreises

8.5 Der Reisepreis ist auch dann zu zahlen, wenn sich ein Teilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort bzw. Reiseziel einfindet, oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.

8.6 Dem Reisenden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die pauschalierten Stornogebühren. Stornierungen und Umbuchungen können nur über den Veranstalter erfolgen. Der Veranstalter empfiehlt die Stornierung per Einschreibebrief (GesundheitsWelt direkt GmbH, Dieselstr. 33, 38446 Wolfsburg). Im Falle einer Stornierung kann der Veranstalter anstelle der vorbezeichneten pauschalierten Stornogebühren auch die tatsächlich entstandenen Mehrkosten vom Reisenden ersetzt verlangen.

9. Reiserücktrittskostenversicherung
Eine Reiserücktrittsversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit ist nicht im Reisepreis enthalten. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung und weitergehender Versicherungen wird empfohlen. Auf Wunsch kann eine entsprechende Versicherung über den Veranstalter abgeschlossen werden.

10. Rücktritt durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann bis zu 4 Wochen vor Reiseantritt entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten, wenn die erforderliche angegebene Mindestteilnehmerzahl zum Erbringen der Reiseleistung nicht erreicht wird.  Der Veranstalter wird den Reisenden in diesem Fall unverzüglich informieren. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Reisende den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
11.1 Jeder Reisende ist für die Einhaltung der gültigen in- und ausländischen Ein- und Ausreise-, Gesundheitsvorschriften, Pass- und Visabestimmungen selbst verantwortlich. Soweit vom Veranstalter aus den vorhandenen Systemen zu den oben genannten Bestimmungen Auskünfte erteilt werden, wird davon ausgegangen, dass der Reisende deutscher Staatsbürger ist, sofern eine andere Staatsbürgerschaft nicht vom Reisenden mitgeteilt wird.

11.2 Kosten und Nachteile, die dem Reisenden aus der Nichteinhaltung von Vorschriften entstehen, gehen zu seinen Lasten. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung.

12. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Reisevertrag ausschließlich gemäß § 651 j BGB kündigen.

13. Haftung des Veranstalters/Haftungsbeschränkungen

13.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gleichfalls ist die Haftung des Veranstalters für Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Diese Haftungssummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

13.2 Von Dritten in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte oder verordnete medizinische Leistungen und Heilbehandlungen, Ausflüge, sportliche Aktivitäten und Mietwagen gehören nicht zum Reisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und dem Veranstalter. Für solche Leistungen übernimmt der Veranstalter keine Haftung.

14. Datenschutz
Personenbezogene Daten, die der Kunde dem Veranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Der Veranstalter möchte den Reisenden zukünftig über aktuelle Angebote informieren, soweit nicht erkennbar ist, dass der Kunde dies nicht wünscht. Wenn der Kunde die Zusendung von Informationen nicht wünscht, wendet er sich mit dem Hinweis „Datenschutz“ unter der unten genannten Anschrift an den Veranstalter.

15. Rechtswahl und Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die Unwirksamkeit einer der aufgeführten Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

16. Gerichtsstand
Gerichtsstand im Falle einer Klage gegen den Veranstalter ist Wolfsburg. Etwas anderes gilt nur, wenn internationale Abkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.

Veranstalter:
GesundheitsWelt direkt GmbH
Dieselstr. 33
38446 Wolfsburg

Sie erreichen uns unter
Telefon  +49 (0) 1805 212 414 und Telefax  +49 (0) 1805 70 70 71

17. Vermittlung besonderer Zusatzleistungen
Der Veranstalter vermittelt Teilnehmern an Gesundheitsreisen auf besonderen Wunsch und bei ausgewählten Zielen Transferleistungen per Bus, Flugzeug oder Taxi. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des Gesundheitsreiseangebots. Für diese Sonderleistung gelten deshalb folgende besondere Regelungen:
Der Veranstalter haftet bei diesen individuell vermittelten Transferleistungen nicht für die Leistungserbringung durch fremde Leistungsträger oder Beförderungsunternehmen (Fluggesellschaften, Busunternehmen), sondern lediglich für die Vermittlung der Reiseleistung.
Bei Buchung von Flügen und sonstigen Transportleistungen (Bus, Flughafentransfer) wird der Preis unabhängig vom Zeitpunkt der Reise sofort mit Buchung fällig. Die Zusendung von Tickets erfolgt auf Risiko des Empfängers. Auch Stornierungs-, Umbuchungs- und Bearbeitungsgebühren sind auf der Buchungsbestätigung angegeben und sofort fällig. Der Preis für den Transfer wird auch dann fällig, wenn sich ein Teilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort (Flughafen, Buseinsteigepunkt) einfindet, oder wenn die Reise wegen Fehlens der Reisedokumente, wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.

Erhöhen Leistungserbringer (Fluggesellschaften, Busunternehmen) die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, etwa die Treibstoffkosten, so kann der Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöht werden:

•    Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann vom Reisenden der 
      Erhöhungsbetrag verlangt werden.
•    In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro 
      Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch
      die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
      Der sich so ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann vom 
      Reisenden verlangt werden.

Werden Abgaben, wie zum Beispiel Flughafengebühren erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei Flugreisen bleiben Änderungen der Streckenführung von Flügen, der Umwandlung von Non-Stop Flügen in Flüge mit Zwischenlandung, beziehungsweise Umsteigeflüge oder umgekehrt, Abflugänderungen bis zu 48 Stunden, Einsatz anderer Fluggeräte, Änderung der Abflug- oder Ankunftsflughäfen sowie Wechsel der Fluggesellschaften aufgrund der international gültigen luftrechtlichen Bestimmungen den Leistungsträgern vorbehalten, ebenso andere aufgrund behördlicher Anweisung erfolgte Änderungen von Reiseleistungen. Ein Recht von der Beförderungsleistung zurückzutreten, lässt sich hieraus nicht ableiten. Es besteht auch kein Ersatzanspruch gegen den Veranstalter für in diesen Fällen entstandene Mehrkosten oder Folgeschäden.